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Bundesverfassungsgericht erklärt Gentechnikgesetz für verfassungsgemäß

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 24. November 2010 in Karlsruhe entschieden, dass das Gentechnikgesetz verfassungsgemäß ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil insbesondere die Regelungen über das Standortregister und über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen für verfassungsgemäß erklärt. Diese waren von der Landesregierung Sachsen-Anhalt durch einen Normenkontrollantrag aus dem Jahr 2005 in Frage gestellt worden. Von Umweltorganisationen wurde das Urteil begrüßt, Industrieverbände wie die Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie (DIB) bedauerten die Entscheidung und meldeten Änderungsbedarf an.

Dr. Robert Kloos, Staatssekretär im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, begrüßte die Entscheidung und nannte das Urteil eine "Bestätigung der Politik der Bundesregierung". "Das deutsche Gentechnikgesetz soll den Schutz von Mensch und Umwelt gewährleisten und dabei verantwortbare Gentechnik ermöglichen", sagte Kloos nach der Urteilsentscheidung. Das Urteil schaffe Rechts- und Planungssicherheit.

"Die Sicherheit von Mensch und Umwelt hat Vorrang vor allen ökonomischen Erwägungen. Die Biotechnologie ist aber auch eine wichtige Zukunftsbranche für Forschung, Wirtschaft und Landwirtschaft. Deshalb müssen gleichzeitig Möglichkeiten eröffnet werden, verantwortbare Chancen, die in der Anwendung liegen können, wirtschaftlich zu nutzen. Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag verpflichtet, auf der Basis des bestehenden Gentechnikgesetzes die Regelungen zur Grünen Gentechnik weiterzuentwickeln. Das werden wir auch tun", so Staatssekretär Kloos.

Mais: weibliche Blüten mit klebrigen Narbenfäden, die den Pollen auffangen
Mais: weibliche Blüten mit klebrigen Narbenfäden, die den Pollen auffangen © www.biosicherheit.de
Zu sehen ist ein Maiskolben.
Maiskolben © Gerd Spelsberg / www.biosicherheit.de

Wesentliche Entscheidungen und ihre Begründung  

Standortregister

Im Standortregister wird die genaue Lage von Flächen der Freisetzung oder des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) erfasst. Jeder, der GVO freisetzt oder anbaut, ist verpflichtet, dies dem Standortregister mitzuteilen. Ziel des Standortregisters ist eine verbesserte Umweltbeobachtung möglicher unerwünschter Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche und tierische Gesundheit. Gleichzeitig soll die Öffentlichkeit informiert werden, um Transparenz und Koexistenz zu gewährleisten.

Das Bundesverfassungsgericht teilt zum Punkt Standortregister in seiner Entscheidung mit: "Die angegriffenen Regelungen sind geeignet und erforderlich, diese Zwecke zu erreichen. Sie wahren auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn. Im Standortregister werden für das gesamte Bundesgebiet Angaben über Freisetzungen und Anbau von gentechnisch veränderten Organismen erfasst,  um die Überwachung von etwaigen Auswirkungen dieser Organismen insbesondere auf den Menschen, die Umwelt und die gentechnikfreie Landwirtschaft zu ermöglichen und die Öffentlichkeit zu informieren. Mit  der Aufteilung des Standortregisters in einen allgemein zugänglichen und einen nicht allgemein zugänglichen Teil hat der Gesetzgeber einen tragfähigen und aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Kompromiss zwischen dem Informationsinteresse des  Staates und der Öffentlichkeit einerseits und dem  Geheimhaltungsinteresse der Bezugspersonen andererseits gefunden. Der gesetzlichen Regelung kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, dass durch das Standortregister die Wahrscheinlichkeit mutwilliger Zerstörungen von gentechnisch veränderten Kulturen erhöht werde. Bereits vor dessen Einführung kam es wiederholt zu Behinderungen von Freisetzungen und Anbau von gentechnisch veränderten Organismen, denen mit den Mitteln des Polizei- und Strafrechts zu begegnen ist.

Weitere wichtige, auch europarechtlich anerkannte Gemeinwohlbelange wie der Schutz der Verbraucher und die Information der  Öffentlichkeit werden gestärkt. Insoweit leistet die mit der Einrichtung des Standortregisters angestrebte Schaffung von Transparenz im Zusammenhang mit dem gezielten Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt einen wichtigen Beitrag zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess und stellt einen eigenständigen und legitimen Zweck der Gesetzgebung dar." 

Haftungsregelungen

"Mit der Neufassung der Begriffsbestimmungen „gentechnisch veränderter Organismus“ und „Inverkehrbringen“ hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass auch genehmigte Freisetzungsversuche und ihre unbeabsichtigten Folgen den Kontroll- und Eingriffsbefugnissen des Staates und der Folgenverantwortung der Forschung nach Maßgabe des Gentechnikgesetzes unterliegen." So ist es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nachzulesen. Das bedeutet, dass auch die sogenannte verschuldensunabhängige Haftung angemessen ist. Für die Verunreinigung benachbarter Felder haften Bauern also auch, wenn sie alle Sorgfaltspflichten eingehalten haben.

Dazu der Wortlaut der Entscheidung: "§ 36a GenTG begründet keine neuartige Sonderhaftung für den Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen, sondern konkretisiert und ergänzt die bestehende verschuldensunabhängige Störerhaftung im privaten Nachbarrecht. Diese Ergänzung und Konkretisierung des privaten Nachbarrechts stellt einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen dar, indem sie zu einem verträglichen Nebeneinander konventioneller, ökologischer und mit dem Einsatz von Gentechnik arbeitender Produktionsmethoden und einer echten Wahlfreiheit der Produzenten und Verbraucher beiträgt."

Die Rolle des Gesetzgebers

Die Richter verweisen in ihrer Entscheidung darauf, dass "der Gesetzgeber mit den angegriffenen Regelungen legitime Ziele des Gemeinwohls verfolgt, bei deren Verwirklichung ihm gerade vor dem Hintergrund der breiten gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Debatte um den Einsatz von Gentechnik und eine angemessene staatliche  Regulierung ein großzügiger Entscheidungsspielraum zugestanden werden muss." Denn "mit der Möglichkeit, gezielt Veränderungen des Erbgutes vorzunehmen, greift die Gentechnik in die elementaren Strukturen des Lebens ein. Die Folgen solcher Eingriffe lassen sich, wenn überhaupt, nur schwer wieder rückgängig machen. Die Ausbreitung einmal in die Umwelt ausgebrachten gentechnisch veränderten Materials ist nur schwer oder auch gar nicht begrenzbar. Angesichts eines noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstandes der Wissenschaft bei der Beurteilung der langfristigen Folgen eines Einsatzes von Gentechnik trifft den Gesetzgeber eine  besondere Sorgfaltspflicht. Er muss bei der Rechtssetzung nicht nur die von der Nutzung der Gentechnik einerseits und deren Regulierung andererseits betroffenen, grundrechtlich geschützten Interessen in Ausgleich bringen, sondern hat gleichermaßen den Auftrag zu beachten, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen."

Das Gemeinwohl und der Schutz der Lebensgrundlagen stehen im Vordergrund

Das neue Urteil betont das Gemeinwohl und stellt es über die Rechte von Bauern und auch Wissenschaftler: "Insgesamt ist die vom Gesetzgeber jeweils vorgenommene Gewichtung zugunsten der verfolgten Gemeinwohlziele gerade vor dem Hintergrund der noch nicht abschließend geklärten Auswirkungen der Gentechnik nicht zu beanstanden und die Grenze der Zumutbarkeit ist für die Normadressaten - auch soweit sie zu Forschungszwecken handeln - nicht überschritten."


Stellungnahme der Deutschen Industrievereinigung Biotechnologie (DIB)

"Die Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie (DIB) bedauert die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum deutschen Gentechnikgesetz und bekräftigt Änderungsbedarf. Das Gericht hat einen Normenkontrollantrag des Landes Sachsen-Anhalt gegen verschiedene Paragraphen des Gesetzes aus dem Jahr 2005 vollständig zurückgewiesen. DIB-Vorsitzender Stefan Marcinowski kommentiert: „Die Tatsache, dass das Gentechnikgesetz verfassungskonform ist, schließt Nachbesserungen durch den Gesetzgeber nicht automatisch aus. Das Gentechnikgesetz beeinträchtigt in seiner jetzigen Form notwendige Innovationen in der Pflanzenbiotechnologie für die Landwirtschaft und fördert sie nicht.“
So ist die im Gentechnikgesetz geregelte exakte Ortsangabe zum Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen im öffentlichen Teil des Standortregisters problematisch. Marcinowski sagt: „Mit dieser Regelung nimmt der Gesetzgeber die Zerstörung von Eigentum deutscher Landwirte und Forscher sowie die Bedrohung ihrer Familien billigend in Kauf.“ Aktuelle Daten zeigen, dass in den vergangenen Jahren die Anzahl der Feldzerstörungen sowie die Zerstörungen von Freisetzungsversuchen zu wissenschaftlichen Zwecken zugenommen haben. „Feldzerstörungen wirken sich negativ auf das Innovationsklima in Deutschland aus“, so der DIB-Vorsitzende."

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