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Förderung zur Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit

Art:
Förderprogramm
Einreichungsfrist:
Förderung durch:
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Reichweite:
Deutschland

Der nachfolgende Text spiegelt nicht den gesamten Inhalt der Bekanntmachung wider, sondern enthält einzelne Auszüge der Richtlinie.

Förderziel

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Energie- und Ressourceneffizienz im Hinblick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 durch Investitionen der Wirtschaft zu steigern sowie den Anteil erneuerbarer Energie zur Bereitstellung von Prozesswärme auszubauen.

Sie soll Investitionen insbesondere in die Anlagen- und Prozessmodernisierung auf möglichst hohem Energieeffizienzniveau anstoßen, die effiziente Nutzung von Ressourcen begünstigen und die Marktdurchdringung mit hocheffizienten Technologien beschleunigen. Damit sollen der Energie- sowie Ressourcenbedarf und die resultierenden CO2-Emissionen reduziert werden.

Den besonderen Belangen von kleinen und mittleren Unternehmen wird dabei Rechnung getragen.

Mit der Richtlinie sollen bis Ende 2026 etwa 54 000 Vorhaben angestoßen werden. Durch diese Vorhaben sollen pro Jahr Einsparungen in Höhe von 7,35 Millionen Tonnen CO2 und 18,8 Terawattstunden (TWh) Endenergieverbrauch erzielt werden. Damit leistet das Förderprogramm sowohl einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele und der Umsetzung des Artikel 7 der Energieeffizienzrichtlinie (EED).

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

  • Querschnittstechnologien
  • Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien
  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoftware
  • Maßnahmen zur Optimierung des Energie- und Ressourcenbedarfs von Anlagen und Prozessen            
  • Transformationskonzepte

Anwendungsempfänger

Antragsberechtigt mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland sind:

  • private Unternehmen,
  • kommunale Unternehmen,
  • freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird,
  • Contractoren, die in dieser Richtlinie genannte Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen.

Einreichfrist

Diese Richtlinie tritt am 1. November 2021 in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- effizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit vom 22. Januar 2020 (BAnz AT 31.01.2020 B2).

Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilfe- regelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Richtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.

Seiten-Adresse: https://www.biooekonomie-bw.de/datenbank/foerderung/foerderung-zur-energie-und-ressourceneffizienz-der-wirtschaft-zuschuss-und-kredit